Abgeltungssteuer,- Halbeinkünfteverfahren oder Vorabpauschale:
Bei der Besteuerung von Kapitalanlagen hat der Staat viele Möglichkeiten, einen Teil des Vermögens, das sich Menschen aufgebaut haben, abzuschöpfen. Wer über Jahre ein Kapital erwirtschaftet hat, macht sich oft Gedanken darüber, wie er es optimal an die Nachkommen weitergeben werden kann, ohne etwas davon zu verlieren.
Unsere Konzepte zur Optimierung Ihres Vermögens
Altersvorsorge der Kinder sichern
Mit der Vertragsoptimierung durch eine steuerfreie Todesfallleistung von erheblichen Steuervorteilen profitieren.
Schenkungen mit Veto-Recht zu Lebzeiten
Bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens auf die Kinder übertragen und trotzdem durch das Veto Recht den Zugriff der Kinder beschränken.
Steuervorteil durch Verrentung der Todesfallleistung
Zu Lebzeiten flexibel und unbegrenzt über das Kapital verfügen. Im Todesfall durch die Vererbung einer Rente die Erbschaftssteuer für die Hinterbliebenen um ca. zwei Drittel reduzieren.
Mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung lassen sich die verschiedenen Konzepte optimal umsetzen. Neben der steueroptimierten Vertragsgestaltung bieten fondsgebundene Rentenversicherungen durch Investition in Aktienfonds eine Teilhabe in Sachwerten.
Die Altersvorsorge der Kinder sichern
Die „steuerfreie Anlage“ basiert auf dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 2009: „Die Todesfallleistung einer Rentenversicherung gehört nicht zu den Einnahmen aus § 20 Absatz 1 Nummer 6 EstG.“
Doch ist es nicht moralisch verwerflich sterben zu müssen, um Steuern sparen zu können? Wesentlich bei diesem Konzept ist die Vertragsgestaltung!
Gestaltung vor Optimierung:
Versicherungsnehmer: KundeVersicherte Person: KundeBezugsberechtigter: KundeBeitragszahler: Kunde
Nachteil: Die Kapitalabfindung ist einkommensteuerpflichtig (Abgeltungssteuer, ggf. Halbeinkünfteverfahren)
Gestaltung nach Optimierung:
Versicherungsnehmer: KundeVersicherte Person: z. B. ElternteilBezugsberechtigter: KundeBeitragszahler: Kunde
Wird der Vertrag in dieser Konstellation mit einer anderen versicherten Person (z. B. einem Elternteil, im Idealfall 20-25 Jahre älter als man selbst) abgeschlossen, erfolgt die Auszahlung im Todesfall der versicherten Person als sogenannte Todesfallleistung einkommensteuerfrei. Dadurch können erhebliche Steuerbelastungen vermieden werden.
Schenkungen mit Veto-Recht zu Lebzeiten
Einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten schenken und die Steuerfreibeträge ausschöpfen? Ob Großeltern ihren Enkelkindern etwas Gutes tun wollen, oder Eltern ihren Kindern: Manchmal hemmt die Sorge, was die Beschenkten mit dem Geld machen, die frühzeitige Schenkung. Durch eine steueroptimierte Schenkung per Veto-Recht mit Hilfe einer fondsgebundenen Rentenversicherung lässt sich Vermögen so übertragen, dass sowohl Schenkender als auch Beschenkte profitieren.
Bei Antragsstellung
Versicherungsnehmer: Großelternteil oder ElternteilVersicherte Person: Großelternteil oder Elternteil oder KindBezugsberechtigter: Kind
Nach Schenkung
Versicherungsnehmer: 1% Großelternteil oder 1% Elternteil, 99% KindVersicherte Person: Großelternteil oder Elternteil oder KindBezugsberechtigter: Kind
Die Vorteile eine solchen Vertragsgestaltung:
Beide Versicherungsnehmer müssen einer Entnahme / Verrentung aus dem Vertrag zustimmen (Veto-Recht der Großeltern / Eltern)
Einkommensteuer der beschenkten Person: Auszahlung zu 100% einkommensteuerfrei
Erbschaftsteuer der beschenkten Person: 99% erbschaftssteuerneutral, 1% wird vererbt
Flexible Entnahmen mit Zustimmung der Großeltern / Eltern möglich
Steuervorteil durch Verrentung der Todesfallleistung
Bei größeren Vermögen oder auch, wenn es um eine lebenslange Versorgung in Form regelmäßiger Zahlungen geht, kann es sinnvoll sein, statt eines Einmalbetrags eine lebenslange Rente zu vererben.
Dazu ein Beispiel:
Ein Vater im Alter von 65 Jahren hat sein Vermögen in eine fondsgebundene Rentenversicherung investiert und seine 40 Jahre alte Tochter als Begünstigte im Todesfall eingesetzt. Dabei gibt es ein Problem: Die Anlagesumme beträgt 1Mio. Euro, der Erbschaftsteuerfreibetrag für ein Kind liegt aber lediglich bei 400.000 Euro.
Nach 20 Jahren tritt der Versicherungsfall ein und der Vater verstirbt. Seine Anlage hat sich bei einer Wertentwicklung von 6% pro Jahr auf rund 3 Mio. Euro erhöht. Glücklicherweise hat er festgelegt, dass nicht das Guthaben in Höhe von 3 Mio. Euro an seine Tochter fließt, sondern eine laufende Rente mit rund 73.000 Euro jährlich. Dadurch, dass es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt, muss nicht das Guthaben der Fondspolice versteuert werden, sondern nur die jährliche Rente, multipliziert mit einem Faktor, dem so genannten Vervielfältiger.
Dadurch ergibt sich folgender Steuervorteil im Vergleich zur Anlage in einem Investmentdepot:
Berechnung: Helvetia Leben, ohne Berücksichtigung von Vorabpauschale, Teilfreistellung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. (Stand 11/2023)
Durch die Erbschaft einer Rente verringert sich die Steuerlast für die Tochter um circa 376.000 Euro. Da ein Erbe die Steuerschuld des Erblassers erbt, müsste die Tochter auch die Wertentwicklung zu Lebzeiten des Vaters versteuern. Dies wären nochmals 500.000 Euro bei Veräußerung der Anteile.
Insgesamt würde die Tochter mit der fondsgebundenen Rentenversicherung und der Vererbung einer Rentenleistung circa 876.000 Euro Steuern sparen. Dies ist eine immense Steuer-Ersparnis. Bedenkt man, dass bei einer Erbschaft meist noch andere Vermögensgegenstände, z.B. Immobilien, vererbt werden, ist der Freibetrag, der in der Beispielberechnung noch Berücksichtigung fand, schnell aufgebraucht. Besonders bei größeren Summen, vermögenden Kunden oder geringen Freibeträgen ist dieses Konzept interessant.
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